Ausnahmen bei Baumfällungen in der Vegetationszeit gestrichen
Während der Vegetationszeit ─ vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres ─ unterliegen Bäume, Gebüsch, Hecken und andere Gehölze außerhalb des Waldes den Verboten des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Aus Artenschutzgründen verboten ist demnach das Abschneiden, Fällen oder auf den Stock setzen von Gehölzen.
Hiervon ausgenommen sind verkehrssichernde Maßnahmen und öffentliche Baumaßnahmen (z. B. Daseinsfürsorge oder Infrastruktur), die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise umgesetzt werden können. Für private Bauvorhaben finden diese sogenannten Legalausnahmen mangels öffentlichen Interesses keine Anwendung.
Allerdings sah die bisherige und mit der Naturschutzbehörde abgestimmte Verwaltungspraxis bei privaten Bauvorhaben die Erteilung von Ausnahmen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG vor, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Ausnahme mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar war. Als entsprechende Gründe wurden persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Umstände des Betroffenen akzeptiert.
Fristen, Kredite, Mietverträge ─ solche und andere persönlichen Gründe rechtfertigen keine Baumfällungen in der Vegetationszeit
Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Hinweise zur Anwendung des § 39 Abs. 5 BNatSchG sowie des § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Beseitigung von Bäumen während der Vegetationsperiode erlassen, welche zu einer geänderten Verwaltungspraxis der betroffenen Kommunen und Landkreise führt.
Demnach können sich unzumutbare Belastungen ausschließlich aus bodenbezogenen, nicht aber aus personenbezogenen Umständen ergeben. Eine unzumutbare Belastung liegt demnach nicht vor, wenn lediglich personenbezogene Gründe ─ wie beispielsweise laufende Fristen, zu bedienende Kredite oder auslaufende Mietverträge ─ vorgetragen werden. Beispiele für bodenbedingte Ausnahmetatbestände sind in dem Schreiben nicht benannt, es ist jedoch davon auszugehen, dass diese in der Praxis quasi nicht vorkommen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei privaten Bauvorhaben im Regelfall keine Ausnahmen mehr zur Fällung von Bäumen innerhalb der Vegetationsperiode zugelassen werden und die Bauherren entsprechende Verzögerungen im Bauablauf zu berücksichtigen haben.
(25.08.2022)